Beschreibung
Die zunehmende globale Vernetzung der Kapitalmärkte eröffnet Finanzinvestoren umfangreiche Anlagemöglichkeiten in Eigen- und Fremdkapitalinstrumente von Unternehmen. Zur Einschätzung des Chance-Risiko-Profils eines Investments ist die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Betriebes notwendig, um hierdurch auf zukünftige Zahlungsströme schließen zu können. Die Bilanzanalyse und die hieraus gebildeten Jahresabschlusskennzahlen stellen eine wichtige Entscheidungsgrundlage für das Eingehen des Investments dar.Durch die Internationalen Rechnungslegungsstandards wird versucht, eine einheitliche Grundlage zur Erstellung von Jahresabschlüssen zu schaffen und die Anlagealternativen vergleichbarer zu machen. Ziel dieser Studie ist es, Ermessensspielräume und deren Auswirkungen auf ausgewählte Jahresabschlusskennzahlen bei der Folgebewertung von Immobilien darzulegen. Es wird gezeigt, dass Ermessensspielräume einen Widerspruch zu den Zielen der Internationalen Rechnungslegungsstandards insbesondere die Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen auf internationaler Ebene voranzutreiben darstellen und dem Bilanzierenden Möglichkeiten zur bewussten Beeinflussung der Parameter der Jahresabschlusskennzahlen liefern.
Autorenportrait
Thomas Freymann, Jahrgang 1984, studierte nach seiner Ausbildung zum Bankkaufmann an der Hochschule der Sparkassen Finanzgruppe in Bonn. Schon während des Studiums war er als Kreditanalyst für die Auswertung und Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse von international tätigen Unternehmen verantwortlich. Hierbei zeigte sich eine immer weitere Verbreitung der internationalen Rechnungslegungsstandards Grund genug, die Bachelorarbeit zum Abschluss des Studiums zu nutzen, diese näher zu untersuchen. Der Schwerpunkt wurde gezielt auf Immobilienvermögen gelegt, da dieses bei vielen Unternehmen einen Großteil des Anlagevermögens ausmacht und zur Ableitung diverser Kennzahlen herangezogen wird.
Leseprobe
Textprobe:Kapitel 3, Bewertungsmodelle von Immobilien nach IAS 16 und 40:Eine Differenzierung in den IAS erfolgt grundsätzlich bei der Bewertung, in die Zugangs- und die Folgebewertung. Den zentralen Wertmaßstab für die Zugangsbewertung, stellen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dar. Bei der Folgebewertung lassen sich zwei Arten von Modellen unterscheiden, abhängig davon, ob die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Obergrenze für den bilanziellen Ausweis darstellen. Bilden diese die Höchstansatzgrenze, handelt es sich um das asymmetrische Modell des beizulegenden Zeitwertes (Anschaffungskostenmodell), da nur Wertminderungen und -erhöhungen, bis zu den fortgeführten Anschaffungskosten, eine Veränderung des Bilanzausweises hervorrufen. Im Gegensatz dazu, wird bei den symmetrischen Modellen eine Werterhöhung über die Anschaffungskosten hinaus ermöglicht (Neubewertungsmodell, Modell des beizulegenden Zeitwertes).Während das Anschaffungskostenmodell sowohl nach IAS 16.29 als auch nach IAS 40.30 für selbst genutzte und zu Renditezwecken gehaltene Immobilien eine Wahlmöglichkeit darstellt, ist die Anwendung der beiden letztgenannten Modelle abhängig von dem Standard, in dessen Anwendungsbereich die Immobilie fällt. Durch die Auswahl eines Modells der Folgebewertung werden die künftigen Abschreibungen determiniert; dies kann zu erheblichen bilanzpolitischen Ermessenspielräumen führen. Im Folgenden werden zunächst die Begriffe Anschaffungs- und Herstellungskosten definiert, bevor die Erklärung der unterschiedlichen Folgebewertungsmodelle folgt.3.1, Zugangsbewertung:Die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten umfassen gemäß dem Rahmenkonzept der IAS, die in Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten erbrachte Gegenleistung bei Zugang des Vermögenswertes. Wurde die Gegenleistung in anderer Form erbracht, beispielsweise mittels Tauschgeschäft, ist der beizulegende Zeitwert der Gegenleistung der Wertmaßstab für die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 3.1.1, Anschaffungskosten:Die Anschaffungskosten teilen sich in den Anschaffungspreis, die Anschaffungsnebenkosten und die Anschaffungspreisminderungen auf. Diese ergeben in Summe, berichtigt um sonstige Anschaffungskostenbestandteile und nachträgliche Anschaffungskosten, die anzusetzenden Anschaffungskosten. In IAS 40.20 werden zudem Transaktionskosten explizit in die Berechnung einbezogen.Der Anschaffungspreis ergibt sich bei Immobilien aus dem im Kaufvertrag festgelegten Preis. Bei einem gemeinsamen Erwerb von Grundstück und Gebäude ist der Kaufpreis, auf Grund der Pflicht zur getrennten Bilanzierung von Grundstücken und Gebäuden, aufzuteilen. Diese Aufteilung kann in Analogie zu den Regelungen des IFRS 3 in Relation zu den beizulegenden Zeitwerten erfolgen, da IAS 16 keine Regeln zur Aufteilung vorschreibt. Wird der Kaufpreis erst nach einer üblichen Zahlungsfrist geleistet, wird vermutet, dass dieser einen Zinsanteil enthält. Nach den Regelungen des IAS 16 ist der Zinsanteil als Zinsaufwand sofort zu erfassen, wenn er nach IAS 23 nicht zu aktivieren ist. IAS 40 schreibt hingegen vor, dass dieser als Zinsaufwand über den Zeitraum des Zahlungszieles zu erfassen ist und der Gegenwert, der bei Barzahlung geleistet werden müsste, den zu aktivierenden Betrag darstellt.Unter dem Begriff der Anschaffungsnebenkosten werden alle, mit dem Erwerb der Immobilie direkt in Zusammenhang stehenden Kosten, subsumiert. IAS 16.17 enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Beispielen für direkt zurechenbare Kosten. Unter anderem sind dies Aufwendungen für Leistungen an Arbeitnehmer, die direkt durch die Herstellung oder Anschaffung der Sachanlage anfallen, Kosten der Standortvorbereitung, Installations- und Montagekosten sowie Honorare.Die Kosten der Geschäftsführung sowie die Verwaltungs- und Gemeinkosten werden als Beispiele für Kosten, die nicht in die Anschaffungsnebenkosten fallen, aufgezählt. Einen weiteren Nebenkostenbestandteil bilden die Abbruch- und Wiederherstellungskosten. Diese stellen im Rahmen des IAS 16.16 (c) die erstmalig geschätzten Kosten für den Abbruch und das Abräumen des Gegenstandes und die Wiederherstellung des Standortes dar. Als Anschaffungspreisminderungen werden in IAS 16.16 (a) Skonti, Boni und Rabatte genannt. Während diese verpflichtend in Abzug zu bringen sind, können Zuwendungen der öffentlichen Hand wahlweise in Abzug gebracht werden.Zu den nachträglichen Anschaffungskosten werden Wartungsarbeiten und der Austausch von Teilen gerechnet, wenn diese keine laufende Wartungsarbeiten darstellen; sie sind nicht zu aktivieren, sondern direkt als Aufwand zu erfassen.
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